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[Bearbeiten]Befreiung von der Gutachterpflicht bei KZT
Von Jung-Approbierten wurde mitgeteilt, dass die Ausbildungstherapien bezüglich der Befreiung von der Gutachterpflicht bei Kurzzeittherapie (KZT) mit angerechnet werden. Grundsätzlich gilt: Alle Psychotherapieanträge sind gutachterpflichtig. In den Psychotherapie-Richtlinien [1] ist festgelegt, dass zunächst auch für die KZT eine Begründungspflicht im Gutachterverfahren besteht. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung kann die/den Psychotherapeutin/-en auf Antrag von dieser Pflicht befreien. Voraussetzungen dafür:
- Für das jeweilige Behandlungsverfahren müssen 35 Psychotherapiegenehmigungen im Gutachterverfahren für Langzeittherapien (LZT) vorgelegt sowie nachgewiesen werden.
- Die Therapie muss selbst durchgeführt worden sein.
- Seit dem 1.01.2000 können auch Befürwortungen im Gutachterverfahren für Kurzzeittherapien in Form von PTV 5 oder 7a aufgrund von Erst- oder Umwandlungsanträgen vorgelegt werden. Fortführungsanträge fallen nicht darunter.
- Bei Beihilfefällen ist das Anschreiben an den Psychotherapeuten/die Psychotherapeutin und auch die Stellungnahme d. Gutachter/in vorzulegen.
Nicht anerkannt werden Therapien
- im so genannten Kostenerstattungsverfahren u. im Beauftragungsverfahren u.
- für private Krankenversicherungen.
Aus den jeweiligen Verfahren ergeben sich unterschiedliche Anzahlen, die Kammern und Berufsverbände geben Informationsblätter zur „Befreiung aus der Gutachterpflicht“ mit weiteren hilfreichen Hinweisen heraus, diese sollten genutzt werden. Ferner finden sich Informationen über die Befreiung von der Gutachterpflicht bzw. das Antragsformular dafür im Internet unter www.kbv.de unter der Rubrik Praxisinformationen/Formulare/Genehmigung/„P“ – Psychotherapie.
[Bearbeiten]Einzelnachweise
- ^ Psychotherapie-Richtlinien
(http://www.g-ba.de/informationen/richtlinien/20/)