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[Bearbeiten]Gründungszuschuss Agentur für Arbeit
Der Gründungszuschuss [1]
Gründungszuschuss zur Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit. Zur Sicherung des Lebensunterhaltes können Sie in der Zeit nach der Existenzgründung einen Gründungszuschuss erhalten. Der Gründungszuschuss ist eine Ermessensleistung der aktiven Arbeitsförderung, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Die Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit soll zu einer möglichst nachhaltigen beruflichen Integration führen. Dabei ist der für Sie erreichbare Arbeitsmarkte zu berücksichtigen und die Frage, ob Stellenangebote vorhanden sind.
Förderungsfähiger Personenkreis
Ein Gründungszuschuss kann gezahlt werden, wenn Sie bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, dessen Dauer bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch mindestens 150 Tage beträgt und nicht allein auf §147 Absatz 3 SGB III beruht. Der zeitliche Umfang der selbständigen Tätigkeit muss zur Beendigung der Arbeitslosigkeit führen und mindestens 15 Stunden wöchentlich betragen. Die Tragfähigkeit der Existenzgründung ist der Agentur für Arbeit nachzuweisen. Hierzu ist eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorzulegen.
[Bearbeiten] Einzelnachweise
- ^ Informationen der Arbeitsagentur
(https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba015225.pdf)