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[Bearbeiten]Praktische Tätigkeit
Praktische Tätigkeit: Welche Institutionen kommen in Frage?
Für die Praktische Tätigkeit I (PsychTh-APrV [1], §2), das "Psychiatriejahr", kommen nur Institutionen in Frage, die folgende Bedingungen erfüllen: - Weiterbildungszulassung für die ärztliche Weiterbildung zum Facharzt für Psychiatrie und/oder Facharzt für Psychotherapie -Möglichkeiten, um verschiedene Störungen mit Krankheitswert kennenzulernen -Teilnahme an der Versorgung psychisch kranker Menschen
Zu diesen Institutionen gehören in der Regel nur Psychiatrien und meist die, die mit Universitäten eng zusammenarbeiten (Lehrkrankenhäuser).
Die Praktische Tätigkeit II, das "Psychosomatik-Halbjahr", kann auch an einer von einem Sozialversicherungsträger anerkannten Einrichtung der psychosomatischen Versorgung sowie in der Praxis eines Arztes/einer Ärztin mit ärztlicher Weiterbildung in Psychotherapie bzw. eines psychologischen Psychotherapeuten/ einer Psychotherapeutin geleistet werden. Hier ist die Auswahl der Ausbildungsorte umfassender, oft handelt es sich um bezahlte Stellen.
Beide Bedingungen sind z. B. bei Landeskrankenhäusern gegeben, die sowohl über eine Psychiatrie als auch über eine psychosomatische und/oder psychosomatisch-psychotherapeutische Abteilung verfügen. Gelegentl. wird vom Ausbildungsinstitut gefordert, dass innerhalb der praktischen Tätigkeit II die Anleitung durch eine/n approbierte/n Kollegin o. Kollegen der eigenen Schwerpunktbildung (z.B. TP o. VT) erfolgt, was im ersten Teil nicht der Fall ist.
[Bearbeiten] Einzelnachweise
- ^ PsychTh-APrV
(http://www.gesetze-im-internet.de/psychth-aprv/index.html)